„Zurechtgeschneiderte“ UVP-Verfahren?

Prof. Knoflacher bezieht Stellung

Prof. Hermann Knoflacher in der Puls 24 TV-Dokumentation David gegen Goliath vom 14. Dezember 2022. Videausschnitt (ab 36,25) und Beitragsbild veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung von Puls 24.

Im Hintergrund hat sich hier ein relativ dichtes Netzwerk von projektsbezogenen Experten bis hinein in die Universitäten entwickelt, die entsprechend der Auftragslage projektskonforme Ergebnisse liefern. Das Interessante dabei ist, dass dieses Netzwerk auch in die Verwaltungsstrukturen eingegriffen hat und sicherlich auch in die Politik und bis in die Obersten Gerichte. Das heißt, wenn man hier Geld in diesen Zweig hineinbringt, dann ist nach der alten Regel, wo viel Geld ist, ist viel Korruption, damit zu rechnen, dass die sich sozusagen ihre optimalen Verhältnisse in Österreich zurechtgeschneidert haben.

Prof. Hermann Knoflacher in der Puls 24 TV-Dokumentation David gegen Goliath vom 14. Dezember 2022.

Dass politisch gewünschten Projekten mit allen Mitteln zum Durchbruch verholfen wird, hat u.a. auch der im S34 UVP-Verfahren engagierte, zwischenzeitlich leider verstorbene gerichtlich zertifizierte Sachverständige Prof. Dr. Josef Lueger eindrucksvoll beschrieben [Lueger 2021].

Anhand des Wachtelkönigs im S34-Verfahren wird beispielhaft nachgewiesen, dass der Richtersenat im Beschwerdeverfahren ungeachtet aller aktenkundigen Richtigstellungen einem mit Tatsachenwidrigkeiten gespickt vollen Gerichtsgutachten folgt und damit zu einem Erkenntnis kommt, das in völligem Widerspruch zum tatsächlichen Stand des Wissens und der Technik steht.

Aus den nachstehend benannten Quellen geht auch hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren die entscheidenden Hinweise zum wahren Sachverhalt gegeben hatten. Die Akten im gesamten Verfahrensverlauf vom erstinstanzlichen Verfahren bis hin zur erhobenen Revision belegen, dass der wahre Sachverhalt niemals festgestellt wurde, obwohl sämtliche dazu nötigen Beweise von den beschwerdeführenden Parteien eingebracht wurden.

In Österreich ist es demnach auch heute noch gängige Praxis, dem Stand des Wissens und der Technik nach definitiv nicht umweltverträgliche Projekte über den gesamten UVP-Instanzenzug hinweg „Im Namen der Republik“ eine Umweltverträglichkeit zu „bescheinigen“.

Der Wachtelkönig im S34 Verfahren

Der Wachtelkönig spielt eine zentrale Rolle im S34-Verfahren: Wenn sich herausstellt, dass der Lebensraum des Wachtelkönigs beeinträchtigt oder gar vernichtet wird, dann darf der S34 keine Umweltverträglichkeit bescheinigt werden.

Mehr als die meisten anderen Vogelarten meidet der Wachtelkönig die Nähe von Straßen.

Bereits 2006 wurde von zwei Experten empirisch festgestellt, dass entlang von Straßen bereits bei einer nächtlichen Lärmbelastung ab 36dB(A) die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Wachtelkönigen abnimmt; ab 45dB(A) geht die Eignung als Lebensraum (in weiterer Folge „Habitat“) gänzlich verloren.

Bild 0.1: Abnahme der Habitatseignung bereits bei nächtlicher Lärmbelastung ab 36dB [Frühauf 2019]

Das bedeutet ganz konkret, dass Wachtelkönige auf Entfernungen von über 1 km zu stark befahrenen Hauptstraßen angewiesen sind. Die vorgenannten Fakten sind gemäß [Frühauf 2019] auch im S34 Verfahren aktenkundig belegt, bis heute gültiger Stand des Wissens und unbestritten.

Bild 0.2: Laut [Frühauf 2019] werden Wachtelkönig-Reviere nur in größerer Entfernung von Straßen etabliert.


Der weiträumige Habitatsverlust ist auf die besondere Lärmempfindlichkeit wegen seines – seit 25 Jahren wissenschaftlich belegten – Lautrepertoires im Frequenzbereich unterhalb 500Hz zurückzuführen. Der Verkehrslärm entfaltet eine besonders hohe Intensität in diesem niedrigen Frequenzbereich, sodass auch noch so laute Rufe vom Lärm der Straße übertönt werden.

Nach intransparenten Nebenabsprachen samt Projektänderungen [Seeböck 2021] außerhalb der regulären UVP-Verfahren behaupteten nun ausgerechnet die oben benannten Experten, und mit ihnen eine bestens eingespielte Gruppe weiterer Personen, die als Behördenvertreter und Sachverständige von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu ermitteln hätten: Genau im Projektgebiet könne auf wundersame Weise eine Habitatseignung in einer Entfernung von weniger als 400m zur S34 und Spange Wörth ermöglicht werden, die nach der (von den beiden Experten selbst – vgl. Bild 0.2) erhobenen und publizierten empirischen Faktenlage sogar einen vollständigen Habitatsverlust entlang von Nebenstraßen (!) bedeutet.

Bild 0.3: Der gesamte vormalige Garnisonsübungsplatz (GÜPL) und alle Ruferplätze liegen deutlich innerhalb der lt. Frühauf&Zechner bzw. Pollheimer & Frühauf angegebenen Mindestentfernungen zur S34 (grün) und insbesondere zur Einmündung der Spange Wörth in die S34 (schwarzer Punkt). Die im Einreichprojekt dokumentierten Ruferplätze sind samt Jahresangaben rot markiert. Es ist daher Fakt, dass der Wachtelkönig am GÜPL keinerlei Überlebenschance hat, wenn die Schnellstraße S34 gebaut wird.

Die Ausführungen im zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnis [BVwG-E 2022] in der Beschwerdesache Naturschutz-Genehmigungsverfahren S34 sind im Fachgebiet Wachtelkönig gespickt voll mit verfahrensentscheidenden Tatsachenwidrigkeiten, wie nachstehend Satz für Satz nachgewiesen wird.

Beanstandete Sätze im Erkenntnis

Bild 0.4: Beanstandete Sätze (gelb hinterlegt) im Erkenntnis [BVwG-E 2022], Seite 15

Bild 0.5: Beanstandete Sätze (gelb hinterlegt) im Erkenntnis [BVwG-E 2022], Seite 25

Beanstandete Sätze im Gutachten

Die im Erkenntnis-Dokument beanstandeten Sätze korrespondieren sinngemäß mit jeweils einem der nachstehend beanstandeten Sätze im gerichtlich beauftragten Gutachten [Kollar1 2022].

Bild 0.6 Beanstandete Sätze (gelb hinterlegt) im gerichtlich beauftragten Gutachten auf Seite 8-9

Richtigstellung und Beweise

Beanstandeter Satz 1

Gutachten: Vögel hören am besten im Frequenzbereich 1 bis 4 kHz, sie hören nicht über 20 kHZ und nicht unter 20 Hz (Beason 2004).

Richtigstellung: Verschiedene Vogelarten können sehr wohl in einem Frequenzbereich unterhalb von 20Hz hören.

Beweis: Aus der vom Gutachter selbst zitierten Quelle [Beason 2004] (Bild 1.1) geht zweifelsfrei hervor, dass einige Vogelarten Frequenzen unterhalb von 20Hz wahrnehmen können. [Schmidradler 2021] hat bereits im erstinstanzlichen UVP-Verfahren auf [Zeyl 2020] (Bild 1.2) verwiesen, wo der Nachweis für ein Hörvermögen verschiedener Vogelarten unterhalb von 20Hz beschrieben ist.

Bild 1.1: Laut der vom Gutachter benannten Quelle [Beason 2004] hören einige Vogelarten sehr wohl unterhalb von 20Hz.
Bild 1.2: [Zeyl 2020] benennt einige Vogelarten, die nachweislich über ein Hörvermögen deutlich unterhalb von 20Hz verfügen.

Beanstandeter Satz 2

Gutachten: Hörvermögen unter 500 Hz wurden bei bestimmten Arten von Tauben, Möwen, Enten, Eulen und Krähen, die Elster, die Ohrenlerche, den Buchfinken, den Schneefinken, den Kanarienvogel und den Wellensittich festgestellt (nach der Zusammenstellung in Beason 2004), wobei diese Daten das physiologische Hörvermögen betreffen, nicht die Rezeption von Signalen zur Kommunikation.

Richtigstellung: Die Unterstellung, nur bestimmte Vogelarten würden unterhalb von 500Hz hören, entbehrt jeder fachlichen Grundlage. Vögel verfügen bekanntermaßen über ein charakteristisches Hörvermögen, das sich bis weit unter 500Hz erstreckt [Dooling 2000] (Bild 2.1). Selbst in [Beason 2004] wird anhand einer Tabelle (Bild 2.2) mit bereits zur Publikationszeit (2004) völlig veraltetem Datenmaterial bei fast allen Vogelarten ein Hörvermögen unterhalb von 500Hz bestätigt. Die einzige Ausnahme bilden in Beasons Auflistung Haussperling und Star, und zwar unter Berufung auf eine bestenfalls antiquarisch wertvolle Literaturquelle aus dem Jahre 1939 [Brand 1939]. Dabei geben sogar die Autoren selbst an, es handle sich um lediglich um einen Vorbericht, der keinerlei verlässliche Schlussfolgerungen erlaubt (Bild 2.3). Tatsächlich ist heute Hörvermögen sogar unter 20Hz bei etlichen Vogelarten wie Tauben, Enten, Hühnern, Wellensittich längst bewiesen (vgl. Bild 1.2). Ebenso längstens bekannt ist die Kommunikation bei Vögeln teils deutlich unterhalb von 500Hz, z.B. bei Wachtelkönig, Auerhuhn, Tauben und Enten, Kasuaren, Kragentrappe und Rohrdrommel, vgl. [Schäffer 1997], [Mack 2003], [Hart 2020] (Bild 2.4 und 2.5).

Beweis:


Bild 2.1: [Dooling 2000] Figure 7.1. Charakterististisches Hörvermögen von Vögeln: Sperlingsvögel (punktiert), Eulen (strichliert) und sonstige Vogelarten (durchgängige Linie)
Bild 2.2: Die Tabelle von [Beason 2004] beruht auf sehr alten Daten. Selbst darin wird mit Ausnahme von Brand and Kellogg 1939 bei allen Vogelarten ein Hörvermögen unterhalb von 500Hz angegeben.
Bild 2.3: Die Autoren [Brand 1939] warnen selbst davor, Schlussfolgerungen aus ihrer Arbeit zu ziehen. Sie erhoben bereits damals keinerlei Anspruch auf Korrektheit und die Erkenntnisse waren zum Zeitpunkt der Publikation von [Beason 2004] (vgl. charakteristische Hörkurve [Dooling 2000] bei Sperlingen in Bild 2.1) längst überholt.
Bild 2.4: Entgegen der Ausführung im Gutachten verfügen verschiedene Vogelarten über ein Lautrepertoire mit Kommunikationsfrequenzen deutlich unterhalb von 500Hz. Das Spekrogramm eines rufenden Kasuars weist einen Frequenzanteil deutlich unterhalb von 100 Hz auf [Mack 2003]
Bild 2.5: Beim hier gezeigten Spektrum eines Rufs eines auch in Österreich heimischen Auerhuhns liegt die untere Grundfrequenz bei 27Hz [Hart 2020].

Beanstandeter Satz 3

Gutachten: Der Frequenzbereich, in dem der Wachtelkönig kommuniziert, liegt zwischen 2 und 7 kHz (vgl. z.B. schon Bergmann & Helb 1982, Peake et al. 1998), am meisten wird der Bereich zwischen 3 und 6 kHz genutzt, mit einem durchschnittlichen Schallpegel von 4,85 kHz (nach Osiejuk & Olech 2004, schon zitiert von J. Frühauf in der Naturschutzverhandlung, s. Verhandlungsschrift, S. 43).

Richtigstellung: Der Frequenzbereich, in dem der Wachtelkönig kommuniziert, beschränkt sich keineswegs auf 2-7kHz, vielmehr erstreckt sich das Spektrum des Balz- und Revierrufs von deutlich unter 100Hz bis deutlich über 15kHz (vgl. Bild 3.1). Die dominanten Frequenzbereiche dieses kilometerweit hörbaren Rufs sind dabei stark abhängig von der Entfernung zwischen Rufer und Empfänger, bei größeren Entfernungen dominieren zunehmend niedrigere Frequenzen (vgl. Bild 3.2).

Beweis:

Bild 3.1: Das Frequenzspektrum des Balz- und Revierrufs eines aus nächster Nähe aufgenommenen Wachtelkönigs beweist, dass sich das Spektrum dieses Ruftyps von unter 100Hz bis weit über 15kHz erstreckt. Quelle zum Nachhören: https://xeno-canto.org/681711, Aufzeichner: Martin Billard

Mit zunehmender Entfernung dominieren beim empfangenen Ruf immer mehr die niedrigen Frequenzanteile, nachzuhören unter folgendem Link:

Entfernt fliegender Wachtelkönig: https://www.verkehrswende.at/wp-content/uploads/2022/01/XC670783_FlightCall.mp3, dazu die unverstärkte Originaldatei (Aufzeichner: Thomas Hochebner):
https://xeno-canto.org/670783

Bild 3.2: Spektrum eines entfernt fliegenden Wachtelkönigs [Schmidradler 2022]: Es dominiert im vorliegenden Fall – gänzlich abweichend von dem im Gerichtsgutachten angenommenen Frequenzbereich – eindeutig bereits der Frequenzbereich unterhalb von 500Hz, und zwar mit einem ausgeprägten Maximum unterhalb von 200Hz.

Beanstandeter Satz 4

Gutachten: In der Beschwerdebeantwortung wird ebenfalls unter Bezug auf diese Arbeiten hervorgehoben, dass bei Osiejuk & Olech 2004 aus der Auswertung von 84 Rufen aus 10 m Entfernung eine maximale Amplitude bei 4,88 kHz und bei Peake et al. 1998 bei 16 Wachtelkönigen in Irland eine Rufenergie zwischen 2 und 7 kHz ermittelt wurde, keine unter 500 Hz.

Richtigstellung: Es gibt eine signifikante Rufenergie unterhalb von 500Hz (Bild 3.2, 6.1). Sowohl aus [Osiejuk 2004] als auch aus [Peake 1998] geht explizit hervor, dass sich die Rufe über den gesamten detektierten Frequenzbereich erstreckt (Bild 4.1, 4.2). Außerdem ist in beiden Publikationen angegeben, dass der vorhandene niederfrequente Signalanteil unterhalb von 500 Hz bei der Auswertung gezielt weggefiltert wurde (Bild 4.3, 4.4).

Beweis: Bild 3.1 beweist das Vorhandensein einer signifikanten Rufenergie im gesamten Spektralbereich von weit unter 500Hz bis über 15kHz. Bild 3.2 und Bild 6.1 beweisen das Vorhandensein und die zentrale Bedeutung signifikanter Rufenergie unterhalb von 500Hz: Wäre dies nicht der Fall, dann wäre das in Bild 3.2 dokumentierte, gemessene reale Spektrum des entfernten Vogelrufs nämlich technisch-physikalisch nicht erklärbar.

Bild 4.1 (Figure 3 in [Osiejuk 2004]). Der von Osiejuk & Olech erfasste Spektralbereich liegt im Bereich von 0-10kHz, wobei im gesamten Frequenzbereich eine Rufenergie detektiert wurde.
Bild 4.2: Auch [Peake 1998] bestätigt, dass sich die gemessene Signalenergie über den gesamten vermessenen Frequenzbereich erstreckt.
Bild 4.3: Im Kapitel Call analysis and bioacoustics terminology wird in [Osiejuk 2004] angegeben, dass der Frequenzbereich von 0-500Hz gezielt ausgeblendet wurde.

Bild 4.4: Im Kapitel Analysis of Recordings wird auch in [Peake 1998] explizit erwähnt, dass der Frequenzbereich von 0-500Hz gezielt ausgeblendet wurde.

Beanstandeter Satz 5

Gutachten: Die Behauptung des Vertreters der Beschwerdeführers, der wesentliche Frequenzanteil der Kommunikation des Wachtelkönigs liege unter 500 Hz, entbehrt jeder durch Literatur belegten Grundlage.

Richtigstellung: Es wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers niemals behauptet, der wesentliche Frequenzanteil bei der Kommunikation des Wachtelkönigs läge unter 500Hz. Vielmehr hat der Vertreter des Beschwerdeführers schlüssig dargelegt, dass die Nichtbeachtung des niederfrequenten Sprachrepertoires beim Wachtelkönig fachlich unzulässig ist und auf völlig falsche Ergebnisse bei der Modellprognose führt. Dank [Schäffer 1997] ist zudem seit 25 Jahren wissenschaftlich zweifelsfrei belegt, dass z.B. beim Lockruf des Männchens der wesentliche Frequenzanteil tatsächlich unter 500Hz liegt (Bild 5.1).

Beweis:

Bild 5.1: Nach [Schäffer 1997] weist der in obigem Spektrogramm dargestellte Lockruf überhaupt keinen nennenswerten Frequenzanteil oberhalb von 500Hz auf. Somit liegt bei diesem Ruftyp der wesentliche Frequenzanteil – eindeutig durch Literatur belegt – natürlich unter 500Hz.

Beanstandeter Satz 6

Gutachten: In der Beschwerde wird auch nur ein einziger von Herrn Schmidradler, dem Vertreter der Beschwerde, aus einer aus dem Internet ausgewerteten Aufnahme und nicht auf eigenen Erhebungen oder Wahrnehmungen oder Literatur beruhender Befund angeführt.

Richtigstellung: Schmidradler hat in seinen zwei Gutachten [Schmidradler 2021] (Bild 6.1) und [Schmidradler 2022] (Bild 3.2, 6.2) zwei Aufnahmen verwendet. Die fachlich kompetenten Urheber der jeweiligen Aufnahmen sind bekannt und von beiden Urhebern wurden im direkten schriftlichen Kontakt jene relevanten Informationen zur Verfügung gestellt, die glaubwürdig darauf schließen lassen, dass beide Aufnahmen als Tondokumente für die konkrete Verwendung im Gutachten bestens geeignet sind. Mit der zweiten – von der ersten Aufnahme gänzlich unabhängigen – Aufnahme konnten dabei die im ersten Gutachten gewonnenen Erkenntnisse schlüssig verifiziert werden. Schmidradler hat in seinen beiden Gutachten darüber hinaus auch auf weitere Literatur verwiesen, auf die sich seine Ausführungen stützen.

Beweis: Das erste Gutachten [Schmidradler 2021] umfasst zunächst eine Grundlagenerhebung zum Balz- und Revierruf. Der Verfasser bezieht sich dabei auf Literatur von [Schäffer 1997], [Fangrath 2003], [Garniel 2007], [Budka 2013], [Frommolt 2008] und [Ręk 2013], ehe er die Modellierung mit einer konkreten Aufnahme aus Norwegen, die er nach Sichtung zahlreicher möglicher Alternativen aufgrund der bestechend hohen Aufnahmequalität bei idealen Aufnahmebedingungen (Windstille, kein sonstiger Umgebungslärm) auswählte (Bild 6.1). Im zweiten Gutachten [Schmidradler 2022] hat der Verfasser gezielt ein Tondokument eines entfernt rufenden Wachtelkönigs gesucht, um die Modellprognose aus dem ersten Gutachten zu validieren (Bild 3.2, 6.2).

Bild 6.1: Das Spektrogramm aus dem ersten Gutachten stammt von einer Aufnahme in einer vergleichsweise besonders hervorragenden Qualität, aufgenommen und zur Verfügung gestellt vom norwegischen Ornithologen und Naturbeobachter Frode Falkenberg
(https://www.falkefoto.no/, https://www.birdlife.no/organisasjonen/nyheter/?id=408)

Bild 6.2: Die Aufnahme für das zweite Gutachten stammt von einem entfernt fliegenden Wachtelkönig aus unmittelbarer Umgebung des geplanten S34 Projektgebiets, aufgezeichnet und bereitgestellt vom vormaligen Obmann der Forschungsgemeinschaft Lanius, Thomas Hochebner (https://www.zobodat.at/pdf/Lanius_16_01-02_0005-0006.pdf)

Beanstandeter Satz 7

Gutachten: In der Beschwerdebeantwortung wird darauf hingewiesen, dass auf Aufnahmen von „Xeno-Canto“ im Internet durchaus auch andere Aufnahmen von Wachtelkönigrufen verfügbar sind, die diese Frequenz nicht zeigen.

Richtigstellung: Das Fehlen niedriger Frequenzen bei diversen Aufnahmen liegt nicht am Fehlen der Frequenzanteile beim rufenden Wachtelkönig-Männchen, sondern schlicht und einfach an einer nichtlinearen Datenerfassung, z.B. in Form von Hochpass-Filtern. Diese dienen dazu, störende niederfrequente Signale (wie z.B. Windgeräusche) auszublenden.

Beweis: siehe beanstandeter Satz 4, insbesondere Bilder 4.3 und 4.4.


Beanstandeter Satz 8

Gutachten: Wie M. Pollheimer in der Naturschutzverhandlung erläutert, dient der niederfrequente Lockruf des Männchens, auf den sich der Beschwerdeführer offenbar bezieht, ausschließlich der Anlockung des Weibchens auf das Nest und ist (auch vom Menschen) nur auf einige Meter Entfernung zu hören.

Richtigstellung: In den Fachgutachten der Beschwerdeführer wird vornehmlich der Balz- und Revierruf behandelt und im Gutachten am ergänzenden Beispiel des Lockrufes die zentrale Bedeutung der niederfrequenten Kommunikation (also in einem Frequenzbereich unterhalb von etwa 500Hz) nachgewiesen (s.a. Bild 5.1). Die Beschwerdeführer beziehen ihre Beschwerde weder nur auf den einen noch auf den anderen Ruf, sondern darauf, dass die Außerachtlassung des niederfrequenten Schallanteils im Rufrepertoire des Wachtelkönigs fachlich unzulässig ist.

Beweis: Die Durchnahme der beiden Gutachten [Schmidradler 2021] und [Schmidradler 2022] bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer definitiv vorwiegend mit der Bedeutung des niederfrequenten Schallanteils des Balz- und Revierrufs und nicht des Lockrufs befasst. Auch die beiden obigen Bilder 6.1 und 6.2 zeigen zwei Aufnahmen vom Balz- und Revierruf, um den es in den beiden Gutachten vornehmlich geht, und eben nicht primär um den Lockruf.


Beanstandeter Satz 9

Gutachten: Für die Ansiedlung des Wachtelkönigs in einem potentiellen Brutgebiet ist jedenfalls der weit tragende Ruf des Männchens ausschlaggebend, sobald die Paarbildung erfolgt ist, bleiben die Brutvögel auch dort, wie durch die Abhängigkeit der Brutvorkommen von Gebieten unter 45-dB Belastung (Pollheimer & Frühauf 2006) belegt ist.

Richtigstellung: Maßgeblich für die Beurteilung der Habitatseignung des Wachtelkönigs in einem potentiellen Brutgebiet ist das gesamte Sprachrepertoire [Schäffer 1997] und nicht ein einzelner Ruftyp. Massive negative Effekte sind bereits bei weitaus geringerer Lärmbelastung feststellbar, bei der im Gutachten angegebenen Belastung von 45dB(A) kommt es vielmehr bereits zu einem totalen Habitatsverlust (Bild 9.1).

Beweis:

Bild 9.1: Auszug aus [Frühauf 2019]. Pollheimer & Frühauf 2006 stellen massive negative Effekte bereits bei weitaus geringerer Lärmbelastung fest, als im Gutachten behauptet.

Beanstandeter Satz 10

Gutachten: Daraus ist zu schließen, dass an diesen Stellen auch die Nahkommunikation nicht behindert wird.

Richtigstellung: Aus einer falschen vorangegangenen Behauptung (beanstandeter Satz 9) kann unmöglich eine richtige Schlussfolgerung abgeleitet werden. Die Habitatseignung geht auch bei einer Lärmbelastung von weitaus weniger als 45dB(A) nachweislich auch dann verloren, wenn aufgrund einer starken Verlärmung im niederfrequenten Bereich die Nahkommunikation behindert wird. Dies lässt sich z.B. im Bereich von Windparks nachvollziehen (Bild 10.1).

Beweis: Zunächst ist eine Schlussfolgerung (beanstandeter Satz 10) aus einer falschen Aussage (beanstandeter Satz 9) zwangsläufig auch falsch. Darüber hinaus ist auch der Habitatsverlust im Bereich von Windparks anhand folgender Quelle belegt:

Bild 10.1: Die Nahkommunikation wird beim Wachtelkönig auch dort behindert, wo eine vom Menschen nur gering bis gar nicht wahrgenommene Lärmbelastung vorliegt (Bild 9.1). [Garniel 2007] beschreibt hier den Verlust der Habitatseignung in der Nähe von Windrädern.

Beanstandeter Satz 11

Gutachten: Ręk (2013) weist auf die Bedeutung der Struktur der Ruffrequenzen bei der Fern- und Nahkommunikation beim Wachtelkönig hin: Niederfrequente Rufe in schmälerem Frequenzband werden für die Nahkommunikation verwendet, hochfrequente laute Rufe in breiterem Frequenzband dienen eher der Fernkommunikation, wobei bei letzteren auch schon Effekte der Reflektion (Echo) eine Rolle spielen.

Richtigstellung: [Ręk 2013] weist das genaue Gegenteil nach: Der niederfrequente Rufanteil (gurgling note) weist im Vergleich zum höherfrequenten Rufanteil (mewing note) eine deutlich geringere Dämpfung auf (Bild 11.1, s.a. Bild 12.1): „The significant increase in the EA [Excess Attenuation, Anm.] at 40m in mewing notes might be caused by increased absorption of higher frequencies, wich are absent in gurgling notes“ (Bild 11.2).

Beweis:

Bild 11.1: (aus [Ręk 2013], Figure 3. (s.a. Bild 12.1)) Der höherfrequente mewing note weist bei 40m Distanz eine wesentlich höhere Dämpfung (Excess Attenuation, EA) auf, als der niederfrequente gurgling note.
Bild 11.2: [Ręk 2013] stellt fest, dass sich hochfrequente Laute schlechter als niederfrequente Laute über weitere Distanzen ausbreiten.

Beanstandeter Satz 12

Gutachten: Niederfrequente leise Rufe zur Nahkommunikation spielen sich zwischen unter 1 und etwa 2,5 kHz ab, hochfrequente Rufe zwischen etwa 1 und 7 kHz Ręk (2013). Lautäußerungen mit wenigen Frequenzmodulationen sind allgemein typisch für Arten des offenen Graslandes (wie der Wachtelkönig), leise und stärker modulierte eher für Arten der hohen dichten Vegetation wie Schilf (wie z.B. die Zwergdommel; Ręk & K. Kwiatkowska 2016).

Richtigstellung: Eine Unterteilung in „niederfrequente Rufe“ für die Nahkommunikation und „hochfrequente laute Rufe“ ist willkürlich, irreführend und widerspricht den Darstellungen in [Ręk 2013]: Der gurgling note und der mewing note in sind zwei Teile ein und desselben Ruftyps soft call (Bild 12.1). Der Frequenzbereich des gurgling notes liegt laut Sonogramm im Bereich von 0-500Hz und jener des mewing notes im Bereich von 0-2500Hz. Der „hochfrequente laute Ruf“ ist genau der Balz- und Revierruf des Wachtelkönigs (broadcast call), der jedoch, ebenso wie der soft call, niedrige Frequenzanteile zwischen 0-1000Hz umfasst (vgl. Bild 3.1, 3.2, 6.1, 6.2).

Beweis:


Bild 12.1: (Figure 1 in [Ręk 2013]) Gurgling note und mewing note sind zwei Teile von ein und demselben Ruftyp – dem soft call.

Relevanz für die UVP-Verfahren Spange Wörth und S34

Das Erkenntnis-Dokument in der Beschwerdesache Naturschutz-Genehmigungsverfahren S34 ist im Fachgebiet Wachtelkönig gespickt voll mit Tatsachenwidrigkeiten, weil auch das vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen verfasste Gutachten gespickt voll mit Tatsachenwidrigkeiten ist.

Bild 13.1: Befund (Seite 8 in [Kollar1 2022])

Auch die Ausführungen im Befund zum Beschwerdeverfahren S34 (Bild 13.1) sind in umfassender Weise falsch, zumal

  • die Wahrheitsfindung zur tatsächlichen Lärmempfindlichkeit des Wachtelkönigs bereits ab dem erstinstanzlichen UVP-Verfahren unmöglich gemacht wurde, indem von Anfang an sämtliche von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Beweise (u.a. [Schmidradler 2021], [Schäffer 1997]) ignoriert wurden,
  • auch das Maßnahmengebiet zur Gänze innerhalb von 1km der geplanten Straßen liegt,
  • von Pollheimer und Frühauf 2006 keineswegs die 45dB-Isophone, sondern vielmehr die 36dB-Isophone als brutdichtemindernd erkannt wurde (vgl. Bild 0.1),
  • ein „Konzept“, das das niederfrequente Lautrepertoire des Wachtelkönigs völlig ignoriert und noch dazu auf Ergebnisse führt, die in gänzlichem Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens stehen (Bild 0.2 und Bild 0.3), definitiv nicht nach dem Stand der Wissenschaft erstellt worden sein kann.

Im Beschwerdeverfahren aktenkundige detaillierte Nachweise zu den jeweiligen Fehlern und Tatsachenwidrigkeiten (vgl. [BVwG-S34 2022] und [BVwG-B2 2022]) wurden zur Gänze ignoriert und blieben unberücksichtigt.

Schlussendlich wurde im Gutachten an umfassenden, schwer wiegenden und verfahrensentscheidenden Tatsachenwidrigkeiten festgehalten und es wurde damit in der Beschwerdesache S34 eine auf tatsachenwidrigen Behauptungen beruhende Entscheidung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Parteien, zu Ungunsten der Wahrheitsfindung, zu Ungunsten des Umweltschutzes getroffen.

Erst durch die konsequente Verweigerung sämtlicher wissenschaftlicher Fakten zur Bedeutung des niederfrequenten Frequenzbereichs unterhalb von 500Hz wurde mit allen Mitteln und aller Konsequenz der Anschein aufrecht erhalten, der Wachtelkönig würde im betroffenen Gebiet auch nach der Projektrealisierung weiterhin eine Habitatseignung vorfinden.

Falscher Befund, falsches Gutachten – auch im Fall der Spange Wörth

Bild 13.2 [Kollar2, 2022], Seite 9

Im Gutachten im Spange Wörth Beschwerdeverfahren (Seite 9) ist zu lesen: „Der Wachtelkönig wird im Einreichprojekt nur für den GÜPL angegeben, also weit außerhalb des von der Spange Wörth beanspruchten Grundes“. Das täuscht über die Tatsache hinweg, dass bereits alleine aufgrund der räumlichen Nähe der Spange Wörth zu sämtlichen im Einreichprojekt dokumentierten Ruferplätzen (Bild 0.3) jedenfalls von einem totalen Habitatsverlust für den Wachtelkönig auszugehen ist.

Bild 13.3: Textauszug [Kollar2, 2022], Seite 21

Den Tatsachen widerstrebt auch die Ausführung im selben Gutachten „Da die lärmbedingten Auswirkungen des Vorhabens Spange Wörth nicht in das Brutgebiet des Wachtelkönigs am stillgelegten GÜPL Völtendorf reichen, sind Störwirkungen des Vorhabens Spange Wörth auf den Wachtelkönig auszuschließen“.

Damit wurde die Frage, „1. Artenschutz Vögel: Werden verpönte Auswirkungen (Absichtliches Töten, Verletzen, Beunruhigen, Fangen von Tieren; Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten; Absichtliche Störung von Arten) auf den Wachtelkönig, das Rebhuhn und ggf. andere Vögel hintangehalten? Wenn nein, welche zusätzliche Auflagen sind notwendig?“ (Spange Wörth Gutachten, Seite 7) in Bezug auf den Wachtelkönig falsch beantwortet.

Im Spange Wörth-Gutachten wurde auch die Frage, „Ist der auf Vögel (insbesondere Wachtelkönig und Rebhuhn) einwirkende Lärm nach naturschutzfachlichen Kriterien in geeigneter Weise erhoben?“ (Seite 21) in Bezug auf den Wachtelkönig falsch beantwortet.

Nachdem die beschwerdeführenden Parteien bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4.-5.5.2022 [BVwG-SPW 2022] und nochmals in weiteren präzisierenden Stellungnahmen auf die schwerwiegenden, verfahrensentscheidenden Fehler hingewiesen hatten, wurde im Gutachten zum Spange Wörth Verfahren weiterhin vollinhaltlich an den falschen Ausführungen festgehalten.

Verfahrensentscheidend falsche Gutachten im Fachbereich Wachtelkönig

Ein gemäß obiger Richtigstellungen ausgeführtes Gutachten hätte im Fachgebiet Wachtelkönig sowohl im Fall der S34 als auch im Fall der Spange Wörth zu folgenden Ergebnissen führen müssen:

  1. Bereits aufgrund der Nähe der Wachtelkönigreviere zu S34 und Spange Wörth ist im Fall der Projektumsetzung von einem vollständigen Habitatsverlust für den Wachtelkönig auszugehen.
  2. Die Experten der Bauwerberin sowie der von Lanius beauftragte Frühauf sind in gänzlicher Verkennung der Tatsachen davon ausgegangen, dass der Wachtelkönig lediglich auf eine Lärmreduktion bei hohen Frequenzen angewiesen sei, die daraus abgeleitete Modellprognose ist daher falsch.
  3. Es läge zweifellos ein artenschutzrechtlicher Tatbestand nach Artikel 12 FFH-RL vor, falls dieses Projekt tatsächlich wie geplant umgesetzt werden sollte.
  4. Den Projekten S34 und Spange Wörth kann in der vorliegenden Form aufgrund der damit einhergehenden Zerstörung der im Projektgebiet vorhandenen bzw. potentiellen Wachtelkönig-Habitate keine Umweltverträglichkeit bescheinigt werden.

Verweise

[Beason 2004] Beason, R. (2004). What Can Birds Hear? Proc. 21st Vertebr. Pest Conf. pp92-96

[Brand 1939] Brand, A.R., Kellogg, P.P. (1939). Auditory Responses of Starlings, English Sparrows, and Domestic Pigeons. The Wilson Bulletin Vol. 51, No. 1, pp 38-41.

[Budka 2013] Budka, M., Osiejuk, T. (2013). Habitat preferences of Corncrake (Crex crex) males in agricultural meadows. Agriculture, Ecosystems & Environment. 171. 33–38.

[BVwG-E 2022] Erkenntnis S34 NSch und StrG vom 4.10.2022, GZ W102 2242510-1/82E

[BVwG-B2 2022] Beilage 2 zu Niederschrift der mündlichen Verhandlung Beschwerdeverfahren S34 NSch vom 31.01.2022, GZ W102 2242510/19Z

[BVwG-S34 2022] Niederschrift der mündlichen Verhandlung Beschwerdeverfahren S34 NSch vom 31.01.2022, GZ W102 2242510/19Z

[BVwG-SPW 2022] Niederschrift der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren Spange Wörth vom 4.-5.5.2022, GZ W104 2227635-1/52Z.

[Dooling 2000] Dooling, R. et al. (2000). Hearing in Birds and Reptiles. Comparative Hearing: Birds and Reptiles. 13. 10.1007/978-1-4612-1182-2_7.

[Fangrath 2003] Fangrath M., Möbius L. (2003). Selten gehörte Rufe eines Wachtelkönigs (Crex crex), Fauna Flora Rheinland-Pfalz 10, Heft 1, pp299-301

[Frommolt 2008] Frommolt K.H., Tauchert K.H. (2008). Akustisches Monitoring von Brutvögeln auf Wiedervernässungsflächen in der Peental-Landschaft. Abschlussbericht Aktenz. 26604, Referat 33, Museum für Naturkunde – Leibnitz-Institut für Evolutions- und Biodiversitätsforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin

[Frühauf 2019] Frühauf J. (2019). Gutachten zur Genehmigung des BMVIT des Vorhabens S 34 Traisental Schnellstraße Wachtelkönig (Crex crex). Erstellt im Auftrag der Forschungsgemeinschaft Lanius.

[Garniel 2007] Garniel, A., Daunicht, W.D., Mierwald, U. & U. Ojowski (2007). Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna. Schlussbericht November 2007. – FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung.

[Hart 2020] Hart V et al. (2020). Low frequencies in the display vocalization of the Western Capercaillie (Tetrao urogallus) PeerJ 8:e9189

[Kollar1 2022] Kollar, H. (2022). Beschwerdesache Naturschutz-Genehmigungsverfahren S 34 – Gutachten Fachgebiet Naturschutz vom 19.01.2022 im Auftrag BVwG

[Kollar2 2022] Kollar, H.P. (2022). Beschwerdesache Naturschutz-Genehmigungsverfahren L 5181 Spange Wörth – Gutachten Fachgebiet Naturschutz Ergänzte Überarbeitung vom 6.07.2022

[Lueger 2021] Lueger, J. (2021). Justitia ist nur auf einem Auge blind. Wiener Zeitung vom 27.08.2021

[Mack 2003] Mack, A., Jones, J. (2003). Low-Frequency Vocalizations by Cassowaries (Casuarius Spp.). The Auk. 120. 1062-1068. 10.1093/auk/120.4.1062.

[Osiejuk 2004] Osiejuk, T., Olech B. (2004). Amplitude spectra of Corncrake calls: what do they signalise? Animal Biology. 54. 207-220. 10.1163/1570756041445218.

[Peake 1998] Peake, T. et al. (1998). Individuality in Corn Crake Crex crex vocalizations. Ibis. 140. 120 – 127. 10.1111/j.1474-919X.1998.tb04548.x.

[Ręk 2013] Ręk P. (2013) Soft calls and broadcast calls in the corncrake as adaptations to short and long range communication. Behavioural Processes, Volume 99, 2013, Pages 121-129, ISSN 0376-6357, https://doi.org/10.1016/j.beproc.2013.07.009.

[Schäffer 1997] Schäffer, N. et al. (1997). Das Lautrepertoire des Wachtelkönigs Crex crex. Vogelwelt 118: pp147-156.

[Schmidradler 2021] Schmidradler, D. (2021). Fachgutachten zur Wirkung von Straßenlärm auf die Sprachakustik und das auditive System des Wachtelkönigs (Beilage H zum Verhandlungsprotokoll S34 – Naturschutz vom 10.-11.02. 2021)

[Schmidradler 2022] Schmidradler, D. (2022). Ergänzendes Fachgutachten zur Bedeutung niederfrequenter Schallausbreitung und Kommunikation beim Wachtelkönig, Ergänzte 2. Auflage vom 11. März 2022 (Anlage B zu Stellungnahme der Bürgerinitiative Stop.Transit.S34 vom 11.03.2022)

[Seeböck 2021] Seeböck S. (2021). S34: Waldrodung, damit Wachtelkönig weiter brüten kann. Kurier-Artikel vom 18.01.2021

[Zeyl 2020] Zeyl J. et al. (2020). Infrasonic hearing in birds: a review of audiometry and hypothesized structure-function relationships. Volume 95, Issue 4